Neue Förderrichtline für das Marktanreizprogramm (MAP) gilt seit dem 1. März 2009

FörederungMit den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 sind am 1. März 2009 einige Änderungen bei der Förderung von Wärmepumpen aus dem Marktanreizprogramm in Kraft getreten.

Die neue Richtlinie setzt die Vorgaben aus dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) um. Danach müssen Eigentümer von Gebäuden, die neu errichtet werden, den Wärmeenergiebedarf anteilig durch erneuerbare Energien decken. Aufgrund dieser Nutzungspflicht erhalten effiziente Wärmepumpen in Neubauten um 25 Prozent geringere Basisföderung. Die Bonusförderung bleibt davon jedoch unberührt. Die verringerten Fördersätze gelten nur für die der Bauantrag bzw. die Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2008 gestellt bzw. erstattet wurde.

Die weiteren Änderungen bei der Förderung von Wärmepumpen gelten allerdings auch für Gebäude, die von den Kürzungen der Basisförderung nicht betroffen sind - und können daher sogar zu einer Steigerung der Fördersumme beitragen:

Für förderbare Wärmepumpen können unter bestimmten Bedingungen zukünftig neben der Basisförderung auch der Bonus für effiziente Umwälzpumpen in Höhe von 200 Euro und der Effizienzbonus der Stufen I und II gewährt werden. Mit dem Effiziensbonus kann die Basisförderung um 50% (bei der Stufe I) bzw. sogar um 100% (bei der Stufe II) erhöht werden. Dieser Bonus ist allerdings nicht mit dem Kombinationsbonus oder der Innovationsförderung kombinierbar.

• Ab dem 1. Juli 2009 ist die Berechnung der Jahresarbeitszahl (JAZ) bei Wärmepumpen nach der VDI 4650 (2009) durchzuführen. Die Messung der gesamten abgegebenen Wärmemenge ist notwendig, ggf. sind hierzu mehrere Wärmemengenzähler vorzusehen. Die bisherige Übergangsregelung der JAZ und der Messung der Wärmemenge treten zu diesem Stichtag außer Kraft.

• Ab dem 1. Oktober 2009 müssen Förderanträge von Unternehmen oder Selbstständigen bereits vor Vorhabensbeginn gestellt werden. Für Privatpersonen gilt weiterhin, dass die Förderung erst nach Inbetriebnahme (bis max.6 Monate danach) beantragt werden kann.

• Die neue Förderrichtline gilt für alle ab dem 1. März 2009 gestellten Anträge.